Info Arbeitnehmerveranlagung

Durch den Lohnsteuer-Ausgleich, der jetzt offiziell "Arbeitnehmer-Veranlagung" genannt wird, können sich ArbeitnehmerInnen Geld vom Finanzamt zurück holen. Bei der Veranlagung kann ein Arbeitnehmer Freibeträge und verschiedene Absetzbeträge geltend machen, die ...


  1. Alt 01-23-2008, 14:21 #1
    yabanGülü Mesajlar: 3.851
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    Durch den Lohnsteuer-Ausgleich, der jetzt offiziell "Arbeitnehmer-Veranlagung" genannt wird, können sich ArbeitnehmerInnen Geld vom Finanzamt zurück holen. Bei der Veranlagung kann ein Arbeitnehmer Freibeträge und verschiedene Absetzbeträge geltend machen, die - wenn sie anerkannt werden - im Nachhinein die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer vermindern.
    Abschreibposten hat fast jeder!

    Arbeitnehmer haben ohnehin wenig Spielraum zum Steuern Sparen. Verzichten Sie auf das Wenige nicht auch noch. So können sich zum Beispiel all jene Lohnsteuer zurückholen, die nicht das ganze Jahr über beschäftigt waren, Wiedereinsteigerinnen oder Ferialarbeiter etwa.

    Geld retour gibt's auch, wenn man Abschreibposten oder Absetzbeträge nutzen kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man sich im Beruf weitergebildet hat, im Haus neue Fenster einbauen ließ oder aufgrund einer Krankheit Diät einhalten muss.

    Pflicht- und Antragsveranlagung

    Von "Pflichtveranlagung" spricht man, wenn Sie die Arbeitnehmerveranlagung durchführen müssen. Beispiel: Wenn Sie während des Jahres gleichzeitig mehrere Bezüge erhalten haben. In allen Fällen der freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung spricht man von "Antragsveranlagung".

    Keine Zeit verlieren, Antrag stellen!

    Fünf Jahre haben Sie Zeit für den Steuerausgleich (d.h. für das Kalenderjahr 2003 ist der letzte Abgabetermin der 31.12.2008). Aber warum so lange warten? Stellen Sie den Antrag am besten gleich. Denn je früher Sie das machen, desto schneller erhalten Sie Ihr Geld zurück!

    Wichtig: Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann innerhalb eines Monats mittels Berufung zurückgezogen werden, wenn das Ergebnis des Einkommensteuerbescheides negativ sein sollte. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich nicht um eine Pflichtveranlagung handelt!

  2. Alt 01-23-2008, 14:22 #2
    yabanGülü Mesajlar: 3.851
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    Pflichtveranlagung:
    Wann Sie eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen müssen


    Unter folgenden Voraussetzungen sind Sie verpflichtet eine Veranlagung beim Finanzamt abzugeben.

    Steuerpflichtige sind dann zu veranlagen, wenn

    sie im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkommen haben;


    sie
    * Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversicherung,
    * bestimmte Bezüge für Truppenübungen,
    * Rückzahlung von Pflichtbeiträgen (ab 2007: Rückzahlung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge!),
    * Bezüge vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (in einem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren),
    * Bezüge aus Dienstleistungsschecks
    * bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiterurlaubskasse erhalten haben;

    für das Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid ausgestellt wurde, aber tatsächlich geringere Ausgaben angefallen sind, als die im Freibetragsbescheid ausgewiesenen;


    der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen;

    das Pendlerpauschale berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen;

    sie andere, nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen haben, deren Gesamtbetrag 730 € übersteigt.

    Im Regelfall besteht die Verpflichtung die Erklärung zur Durchführung der ANV bis 30. September des Folgejahres beim Finanzamt abzugeben.

    Bei Bezug von nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (z.B. Einkünfte aus freiem Dienstvertrag, Werkvertrag) von mehr als 730 € jährlich, ist eine Einkommensteuererklärung (Formular E 30) bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt abzugeben.

  3. Alt 01-23-2008, 14:28 #3
    yabanGülü Mesajlar: 3.851
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    Von Spitalskosten über Betreuungskosten für Kinder bis zu Aufwendungen zur Beseitigung von Sturmschäden: Außergewöhnliche Belastungen sind unter Anrechnung eines Selbstbehalts absetzbar.


    Was gilt als außergewöhnliche Belastung?
    Folgende Voraussetzungen müssen die Ausgaben erfüllen:
    • sie müssen außergewöhnlich sein
    • sie müssen zwangsläufig erwachsen
    • sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen


    Die Belastung muss höher (außergewöhnlich) sein, als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen, mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und demselben Familienstand (z.B. Vermögensschaden durch Naturkatastrophen).

    Sind die Kosten auf Grund eines freiwilligen oder schuldhaften Verhaltens (z.B. Alkoholisierung) entstanden, so fehlt den Aufwendungen das Merkmal der Zwangsläufigkeit!

    Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist dann wesentlich beeinträchtigt, wenn der Steuerpflichtige die Kosten selbst tragen muss. Darüber hinaus müssen die Ausgaben einen gewissen Prozentsatz des Einkommens (= Selbstbehalt) übersteigen. Auch Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen sind mittels Belegen (Rechnungen, Quittungen) nachzuweisen. Nur wenn dies nicht möglich ist, genügt Glaubhaftmachung.

    Außergewöhnl. Belastungen unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes
    • Krankheitskosten, Kosten einer Kur und Spitalskosten
    • Prothesen, Seh- und Hörhilfen (z.B. Brillen, Hörapparate)
    • Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz
    • Besuchskosten für den/die in einem auswärtigen Krankenhaus untergebrachten Ehepartner/in
    • Belegmäßig nachgewiesene Kosten für Telefonate mit der Familie bei einem länger dauernden Spitalsaufenthalt
    • Kosten für eine künstliche Befruchtung
    • eventuell Entbindungskosten
    • Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim
    • Betreuungskosten von Kindern bei AlleinerzieherInnen
    • Unterhaltsleistungen, soweit sie beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
    • Kosten eines Begräbnisses, sofern sie durch den Nachlass nicht gedeckt sind, bis maximal € 4.000,–.
    • Kosten eines Grabsteines, sofern sie durch den Nachlass nicht gedeckt sind, bis maximal € 4.000,–.


    Höhe des Selbstbehalts
    Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von
    • höchstens € 7.300: 6 Prozent
    • mehr als € 7.300 bis € 14.600: 8 Prozent
    • mehr als € 14.600 bis € 36.400: 10 Prozent
    • mehr als € 36.400: 12 Prozent

    des Einkommens.


    Dieser Selbstbehalt vermindert sich um je ein Prozent
    • wenn der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
    • für jedes Kind
    .

    Außergewöhnl. Belastungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes
    • Kosten einer zwangsläufigen auswärtigen Berufsausbildung des Kindes. Diese Kosten sind pauschaliert und werden mit € 110,– monatlich berücksichtigt. Die auswärtige Berufsausbildung wird nur dann anerkannt, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht. Ausbildungsorte, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen jedenfalls außerhalb des Einzugsbereiches.
      Beträgt die Fahrzeit mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel vom Wohnort zum Ausbildungsort mehr als eine Stunde, dann gilt der Ausbildungsort ebenfalls als nicht im Einzugsbereich gelegen.
    • Mehraufwendungen für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Mehraufwendungen werden ebenfalls mit einer Pauschale von € 262,– monatlich abgegolten.
      Wird für das Kind Pflegegeld bezogen, so kommt es nur dann zu einer steuermindernden Wirkung, wenn das Pflegegeld weniger als € 262,– bzw. weniger als die tatsächlichen Kosten der Behinderung beträgt.
    • Kosten, die durch eine Krankheit verursacht werden, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 25% vorliegt.
    • Mehraufwendungen für Kinder, für die keine erhöhte Familienbeihilfe zusteht, die aber zu mehr als 25% behindert sind.
      Unterhaltsleistungen für unterhaltsberechtigte Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten und für die kein Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Hier können € 50,- pro Monat und Kind geltend gemacht werden.
    • Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (z. B. Sturmschäden, Erdbeben, Hochwasser usw.), wenn diese Schäden nicht durch eine Versicherung gedeckt sind.

    Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden
    • Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen (z. B. Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung von Sperrmüll sowie unbrauchbar gewordener Gegenstände, Raumtrocknung sowie Mauerentfernung, Anschaffung [Anmietung] von Trockungs- und Reinigungsgeräten).
    • Kosten für die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände (z. B. bei weiter nutzbarer Wohnhäusern bzw. Wohnungen der Ersatz des Fußbodens, die Erneuerung des Verputzes, das Ausmalen von Räumen, die Sanierung der Kanalisation bzw. Senkgruben, die Reparatur bzw. Wiederherstellung von Zäunen und sonstigen Grundstücksumfriedungen, die Sanierung von Gehsteigen und Hofpflasterungen, weiters die Reparatur beschädigter PKW).
    • Kosten für die Ersatzbeschaffung durch die Katastrophe zerstörter Vermögensgegenstände (z. B. der erforderliche Neubau des gesamten Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, die Neuanschaffung eines PKW [begrenzt mit dem Zeitwert], die Neuanschaffung von Kleidung [begrenzt bis zu einem Höchstausmaß von € 2.000/Person], Geschirr).

    Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung

    Kosten, die durch eine Krankheit verursacht werden, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 25% vorliegt, werden in Form von Pauschalbeträgen abgegolten.
    Die Erwerbsminderung muss durch eine amtliche Bescheinigung
    der dafür zuständigen Stelle nachgewiesen werden.

    Folgende Stellen sind zuständig:
    • Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente
    • Der Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten und -unfällen
    • in allen übrigen Fällen, sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art, das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

    Höhe der pauschalen Freibeträge

    Liegt eine Behinderung vor, können die Krankheitskosten in Form von Pauschalbeträgen geltend gemacht werden. Der Freibetrag beträgt bei einer Behinderung von:

    25-34% ... € 75,- jährlich
    35-44% ... € 99,- jährlich
    45-54% ... € 243,- jährlich
    55-64% ... € 294,- jährlich
    65-74% ... € 363,- jährlich
    75-84% ... € 345,- jährlich
    85-94% ... € 507,- jährlich
    ab 95% ... € 726,- jährlich

    Zusätzlich zu diesen Pauschalbeträgen werden für nachstehende Krankheiten noch folgende Freibeträge monatlich gewährt:

    Zuckerkrankheit, Tuberkulose, Zöliakie.....€ 70,–

    Gallen-, Leber-, Nierenleiden......................€ 51,–

    andere innere Krankheiten, Magendiät ......€ 42,–

    Auch für Krankendiätverpflegung können anstatt der Pauschalbeträge die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.


    Neben den Pauschalbeträgen sind Aufwendungen für nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät) und Kosten der Heilbehandlung (seit 1998) absetzbar wie:
    • Arztkosten
    • Spitalskosten
    • Kurkosten
    • Kosten für Medikamente
    • Fahrtkosten (Taxi, Kilometergeld, Krankentransportkosten)



    Für Gehbehinderte gibt es einen Freibetrag von € 153,– monatlich, sofern sie infolge ihrer Behinderung ein eigenes Fahrzeug zur Fortbewegung für Privatfahrten benötigen. Zur Geltendmachung dieses Pauschalbetrages kann der Befreiungsbescheid von der Kraftfahrzeugsteuer, der Behindertenpass oder ein Ausweis gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung vorgelegt werden.

    Gehbehinderte mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügen, können Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von € 153,– monatlich geltend machen.

    PflegegeldbezieherInnen

    Werden die Pauschalbeträge für Diätverpflegung, KFZ- oder Taxikosten sowie nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen und Kosten der Heilbehandlung geltend gemacht, so werden diese Beträge nicht um das Pflegegeld gekürzt. Der jährliche Freibetrag selbst wird mit dem Pflegegeld jedoch sehr wohl gegenverrechnet. Werden hingegen die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, mindert das Pflegegeld diese Aufwendungen und nur der übersteigende Betrag wirkt sich steuermindernd aus.

    Konu yabanGülü tarafından (01-23-2008 Saat 14:33 ) değiştirilmiştir.
  4. Alt 01-23-2008, 14:36 #4
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    ArbeitnehmerInnen, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen, können sich ab 2008 bis zu 200 Euro vom Finanzamt zurückholen (Negativsteuer). Voraussetzung ist, dass sie Sozialversicherung zahlen.


    Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte, Ferialarbeiter

    Dies trifft vor allem auf Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte, Ferialarbeiter oder Pflichtpraktikanten zu. Aber auch auf geringfügig Beschäftigte, die nachträglich einen Sozialversicherungsbeitrag einzahlen müssen, um Pensionsversicherungszeiten zu erwerben.

    Daher: Unbedingt eine Arbeitnehmer-Veranlagung beim Finanzamt einreichen und Geld holen!

    Verwenden Sie das Formular L 1

    Benutzen Sie für den Antrag das Formular L 1 oder - falls Sie kein Einkommen (außer Karenz- oder Arbeitslosengeld) bezogen haben - das Formular E 5 (nur für Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher!).

    Nach Ablauf eines Kalenderjahres kann die Negativsteuer rückwirkend mit Hilfe des Formulars beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Spätestens aber nach fünf Jahren ist die Frist abgelaufen.(Beispiel: im Jahr 2008 können Arbeitnehmer/-innen noch die Negativsteuer für das Jahr 2003 beantragen).

    Eine spezielle Form der Negativsteuer gibt es für ...
    • Alleinverdiener mit Kind
    • für Alleinerzieher, die wenig verdienen: Können Sie den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nicht voll ausnützen, weil Ihre Jahressteuer niedriger ist als der Absetzbetrag, erhalten Sie bis 494 Euro vom Finanzamt ausbezahlt und
    • Arbeitnehmer, die Anspruch auf Pendlerpauschale haben, aber unter der Steuergrenze verdienen (bis zu 90 Euro).

    Achtung!
    Die Negativsteuer gilt jedoch nicht für PensionistInnen, da sie keine Aktiveinkünfte mehr beziehen.

  5. Alt 01-23-2008, 14:46 #5
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    Von Personenversicherung über Wohnraumschaffung und -sanierung bis zur freiwilligen Weiterversicherung: diese Ausgaben können Sie beim Finanzamt geltend machen.

    Sonderausgaben für den (Ehe-)Partner und Kinder
    Sonderausgaben (Versicherungsprämien, Weiterversicherung, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung, Kirchenbeitrag) können auch dann abgesetzt werden, wenn sie für den (Ehe-)Partner oder für Kinder (für welche mindestens 7 Monate Familienbeihilfe bezogen wurde) geleistet wurden. Dies kann allerdings nur im Rahmen des eigenen Höchstbetrages geschehen.

    Wann werden Sonderausgaben abgesetzt?

    Sonderausgaben können in dem Kalenderjahr abgesetzt werden, in dem sie tatsächlich geleistet wurden.


    Sonderausgaben mit Höchstgrenze und "Viertelung"


    Diese Sonderausgaben können bis zu € 2.920,– jährlich geltend gemacht werden. Dieser Betrag verdoppelt sich auf € 5.840,– jährlich, wenn der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.

    Um weitere € 1.460,– erhöht sich dieser Betrag, wenn dem/der Steuerpflichtigen für mindestens drei Kinder der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, wobei die Anzahl der Kinder nur bei einem/einer Steuerpflichtigen berücksichtigt werd.


    Weiters gilt eine „Viertelung der Steuerwirksamkeit“ (nur 25 Prozent der Aufwendungen werden berücksichtigt).

    Bei Besserverdienenden (beginnend mit 36.400 € jährlich) wird der absetzbare Betrag reduziert - ab 50.900 € jährlich gibt es keine Sonderausgaben mehr.

    Werden keine Sonderausgaben vom/von der Steuerpflichtigen beantragt, so wird automatisch die Sonderausgabenpauschale in Höhe von € 60 berücksichtigt.

    Sonderausgaben mit Höchstgrenze und Viertelung

    Dazu zählen:
    • Personenversicherungen
    • Wohnraumschaffung
    • Wohnraumsanierung
    • Junge Aktien, Genussscheine und Wandelschuldverschreibungen


    1) Personenversicherung

    Personenversicherungen

    Beiträge für Personenversicherungen können Sie dann von der Steuer absetzen, wenn Sie den Versicherungsvertrag bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, das in Österreich Sitz oder Geschäftsleitung hat, oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in Österreich erteilt bekommen hat. Darunter fallen somit auch Versicherungen aus den EWR-/EU-Staaten.

    Zu den absetzbaren Personenversicherungen zählen folgende:

    freiwillige Krankenversicherung,

    freiwillige Unfallversicherung (auch Insassenunfallversicherung),

    freiwillige Pensionsversicherung, sofern für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a EStG (siehe „Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge“) in Anspruch genommen worden ist,

    Lebensversicherung auf Ableben (auch Kreditrestschuldversicherung)

    Kaptialversicherung auf Er- und Ableben, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen wurde,

    Rentenversicherung mit einer mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente,

    freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,

    Pensionskasse, sofern für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a EStG (siehe „Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge“) in Anspruch genommen worden ist,

    freiwillige Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung.


    Lebensversicherungen

    Lebensversicherungen sind nur dann absetzbar, wenn es sich entweder um eine reine Ablebensversicherung handelt, oder wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.

    Er- und Ablebensversicherungen, bei denen es zu einer Kapitalauszahlung kommt, sind nur dann absetzbar, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1.6.1996 abgeschlossen wurde.

    Einmalprämie
    Zahlen Sie die Versicherungsprämie auf einmal, so können Sie diese auf Antrag zu jeweils einem Zehntel in zehn aufeinander folgenden Jahren bei der ANV geltend machen.

    Nachversteuerung
    Zu einer Nachversteuerung der von Ihnen bei der ANV geltend gemachten Versicherungsprämien kommt es dann, wenn Sie die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abtreten, rückkaufen oder verpfänden.

    Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet dem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats mitzuteilen, wenn der Grund für eine Nachversteuerung gegeben ist.

    Die Nachversteuerung erfolgt mit einem einheitlichen Steuersatz von 30 Prozent der seinerzeit abgesetzten Beträge.

    Freiwillige Pensionsversicherung, Pensionskasse

    Beiträge zu einer freiwilligen Pensionsversicherung und Arbeitnehmerbeiträge zu Pensionskassen sind im Rahmen der Personenversicherung absetzbar, sofern für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen worden ist.

    Prämien nach § 108a EStG bekommt man für eine „Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge“ und für eine „Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge.

    Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge
    Die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge wurde im Jahr 2000 eingeführt und gilt für Verträge, die vor dem 1.1.2004 abgeschlossen worden sind. Bei Einzahlungen in eine Pensionskasse kann diese Prämie weiterhin in Anspruch genommen werden.

    Die Pensionsleistung, die auf die prämienbegünstigte Zahlungen (bis maximal 1.000 €) entfällt, ist steuerfrei.

    Bei Arbeitnehmerbeiträgen zu einer Pensionskasse und Beiträgen für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht ein Wahlrecht, inwieweit Sie die Beiträge als Sonderausgabe bei der ANV geltend machen möchten oder die Prämienbegünstigung nach § 108a EStG in Anspruch nehmen.

    Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
    Bei diesem Pensionssparmodell können Sie bis zu maximal 2.164,64 € (2008) im Jahr einzahlen und bekommen dann eine staatliche Prämie von 9,5 % gutgeschrieben. Die Laufzeit beträgt mindestens 10 und höchstens 25 Jahre.

    Lassen Sie sich nach Ablauf der Zukunftsvorsorge die angesparten Ansprüche als Zusatzpension auszahlen, ist die Pension steuerfrei. Wenn Sie sich jedoch das angesparte Kapital auf einmal auszahlen lassen, müssen Sie die gutgeschriebenen Prämien zur Hälfte wieder zurückzahlen und die erzielten Kapitalerträge nachträglich mit 25 % Kapitalertragssteuer versteuern.

    Als Sonderausgabe kann diese Form der Pensionsversicherung keinesfalls abgeschrieben werden, da Sie hierfür ja schon die staatliche Förderung erhalten.

    2) Wohnraumschaffung

    Eigenheime und Eigentumswohnungen

    Aufwendungen für die Errichtung von Eigentumswohnungen oder -häusern in Österreich sind als Sonderausgaben absetzbar.

    Neben den Planungs- und Baukosten sind auch die Kosten für die Grundbeschaffung, Anwalts- und Notariatskosten absetzbar. Bedingung für die Absetzbarkeit ist, dass innerhalb von 5 Jahren ab Grundstückserwerb mit dem Bau des Eigenheimes oder der Eigentumswohnung begonnen wird.

    Wichtig: Das geplante Haus muss beheizbar und somit winterfest sein. Ob das neugeschaffene Eigenheim oder die Eigentumswohnung der Hauptwohnsitz ist, spielt keine Rolle. Nicht zu den Errichtungskosten zählen z. B. Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung oder die Gartengestaltung.

    Achtjährig gebundene Beträge


    Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die an
    • gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
    • Unternehmen, die auf Grund ihrer Satzung und Geschäftsführung Wohnraum schaffen
    • Gebietskörperschaften (Beispiel: Baukostenzuschuss für Gemeindewohnung)
    • zur Schaffung von Wohnraum geleistet werden, sind absetzbar.


    Wird ein bereits bestehendes Haus oder eine bereits bestehende Wohnung gekauft, so liegen keine Aufwendungen für Wohnraumschaffung (der Wohnraum ist ja bereits vorhanden) vor. Diese Ausgaben sind nicht abzugsfähig.

    Darlehensrückzahlungen

    Wurden für oben genannte Ausgaben Darlehen aufgenommen, so sind die Rückzahlungen hierfür – inklusive Zinsen – absetzbar. Auch jährliche Rückzahlungen, die mit der Miete verrechnet werden, sind hier zu berücksichtigen.

    Werden vom Voreigentümer zur Wohnraumschaffung aufgenommene Darlehen übernommen, so sind diese Zahlungen ebenfalls absetzbar. Unter Wohnraumschaffung fällt auch ein Zu- bzw. Aufbau, wenn damit neuer Wohnraum geschaffen wird, nicht jedoch ein Umbau.

    Nachversteuerung
    Wenn Grundstückskosten als Ausgaben für Wohnraumschaffung geltend gemacht wurden und innerhalb von 5 Jahren nicht mit dem Bau begonnen wird, wird nachversteuert. Auch achtjährig gebundene Beiträge, die vor Ablauf zurückgezahlt werden, sind nachzuversteuern. In diesen Fällen wird einheitlich ein Steuersatz von 30 Prozent gezahlt.

    Geltendmachung im Arbeitnehmerveranlagungsformular
    Sie erhalten von Ihrer Bank oder dem Wohnbauträger eine Bestätigung über die Höhe Ihrer rückbezahlten Darlehen. Diese Bestätigung legen Sie dem Antrag aber nicht bei, sondern heben sie 7 Jahre auf. Wenn Sie im Falle des Hausbaus Materialrechnungen absetzen, so schlüsseln Sie diese auf dem Formular L 75 auf. Die einzelnen Rechnungen brauchen Sie nicht mitschicken, aber sie müssen 7 Jahre lang aufbewahrt werden.

    3) Wohnraumsanierung

    Aufwendungen zur Sanierung von Wohnraum in Form von Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind als Sonderausgaben absetzbar. Dies ist dann der Fall, wenn die Nutzungsdauer des Wohnraumes wesentlich verlängert oder der Nutzungswert wesentlich erhöht wird.

    Instandsetzungsaufwendungen:
    • Austausch sämtlicher Fenster samt Rahmen
    • Austausch aller Türen samt Türstock
    • Austausch von Zwischendecken
    • Austausch von Unterböden
    • Austausch einzelner Fenster (bei verbessertem Wärme- oder Lärmschutz)
    • Austausch der Eingangstür (bei verbessertem Wärme- oder Einbruchschutz)
    • Austausch von Heizungsanlagen (bei verbesserter Heizleistung oder Bedienbarkeit)
    • Austausch von Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen
    • Einbau von Wärmepumpen, Solaranlagen, Wärmerückgewinnungs- und Gesamtenergieanlagen
    • Erhöhung des Wärmeschutzes von Außenwänden, obersten Geschoßdecken, Kellerdecken und Feuermauern
    • Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauchs
    • Umstellung auf Fernwärmeversorgung
    • Nachträglicher Anschluss an Versorgungsnetze, wie Wasser-, Kanal- und Stromversorgung
    • Errichtung einer an ein Eigenheim angeschlossenen biologischen Kleinkläranlage

    Herstellungsaufwendungen:
    • Zusammenlegung von Wohnungen
    • Versetzen von Zwischenwänden
    • Versetzen von Türen und Fenstern
    • erstmaliger Einbau von Zentralheizungsanlagen
    • Einbau von Badezimmern und Toiletteanlagen
    • erstmaliger Einbau von Aufzugsanlagen


    Laufende Wartungsarbeiten, Ausbessern des Verputzes, Ausmalen und Tapezieren von Räumen, Austausch einer beschädigten Fensterscheibe usw. fallen nicht unter Wohnraumsanierung.

    Ausgaben für Wohnraumsanierung können nur geltend gemacht werden, wenn sie von einem befugten Unternehmer durchgeführt werden. Reine Materialrechnungen werden nicht anerkannt.

    Die Sanierung von Wohnraum ist nur dann abzugsfähig, wenn der/die Steuerpflichtige den Auftrag zur Sanierung an befugte Unternehmer selbst erteilt. Erhaltungs-und Verbesserungsbeiträge und durch begünstigte Bauträger getätigte, in den Mieten weiterverrechnete Aufwendungen, sind nicht mehr abzugsfähig.

    Darlehensrückzahlungen
    Wie bei den Aufwendungen für Wohnraumschaffung sind auch Darlehen, die zur Wohnraumsanierung (z.B. Wohnhaussanierungskredit) aufgenommen werden, steuerlich absetzbar.

    Geltendmachung im Arbeitnehmerveranlagungsformular
    Die einzelnen Rechnungen brauchen Sie bei der Beantragung nicht mitzuschicken. Sie müssen aber 7 Jahre aufbewahrt werden.

    4) Junge Aktien, Genussscheine und Wandelschuldverschreibungen

    müssen bei einer inländischen Bank gegen sofortige Zahlung des Ausgabebetrages der jungen Aktien oder der vollen Anschaffungskosten der Genussscheine erworben werden.

    Sie müssen mindestens 10 Jahre ab Anschaffung hinterlegt werden.

    Von der Bank wird eine Bescheinigung über die Höhe der bezahlten Beträge und die Tatsache der Hinterlegung ausgestellt. Wird die 10-Jahresfrist nicht eingehalten (z. B. weil ein Kursgewinn lukriert werden soll), kann die Nachversteuerung durch Ersatzbeschaffung innerhalb eines Jahres vermieden werden. Die aus diesem Grund angeschafften jungen Aktien und Genussscheine können dann natürlich nicht nochmals abgesetzt werden

    Sonderausgaben ohne Höchstgrenze

    Die folgenden Sonderausgaben werden ohne Höchstgrenze in vollem Umfang steuerwirksam.
    • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
    • Nachkauf von Schulzeiten
    • gewisse Renten und dauernde Lasten
    • Abfindung von Rentenansprüchen
    • Steuerberatungskosten

    Die Sonderausgabenpauschale wird bei diesen Aufwendungen nicht abgezogen, sodass sie in voller Höhe die Lohnsteuerbemessungsgrundlage mindern.

    Sonderausgaben mit Höchstgrenze

    Von privaten Zuwendungen bis zu Kirchenbeiträgen: Sonderausgaben mit Höchstgrenze mindern bis zur jeweiligen Höchstgrenze – in vollem Umfang – die Lohnsteuerbemessungs-grundlage.

    Private Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger
    Für Spenden an bestimmte begünstigte Spendenempfänger (werden jährlich im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht, wobei es sich im wesentlichen um Wissenschafts- und Forschungsinstitutionen sowie Museen u.ä. handelt) können bis zu 10% des Vorjahreseinkommens abgesetzt werden.

    Kirchenbeiträge

    Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sind ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar. Allerdings nur bis zu einem Betrag von jährlich € 100,-.

  6. Alt 01-23-2008, 14:49 #6
    yabanGülü Mesajlar: 3.851
    Blog Başlıkları: 125
    Von Gewerkschaftsbeiträgen über die Pendlerpauschale bis zu Fachliteratur: Der wichtigste Topf für Steuerersparnisse sind die Werbungskosten. Darunter versteht man alle Aufwendungen, die bei Lohnsteuerpflichtigen mit dem Beruf zusammenhängen bzw. durch diesen veranlasst sind.

    Der Bereich der Werbungskosten lässt sich in 3 Gruppen teilen:

    Werbungskosten, die automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt werden
    • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (z.B. Pensionsversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Krankenversicherungs-, Wohnbauförderungsbeitrag, E-Card-Gebühr)
    • Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen
    • Gewerkschaftsbeitrag, sofern er gleich in der Firma einbehalten wird. Einzelzahler können den Gewerkschaftsbeitrag im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Dazu erhalten sie von der Gewerkschaft eine Bestätigung, die dem Arbeitnehmerveranlagungsformular beizulegen ist.
    • Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung sowie Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige.

    Werbungskosten, die über Antrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden
    Pendlerpauschale

    ArbeitnehmerInnen, die weiter entfernt von der Arbeitsstelle wohnen oder denen die Benützung von Massenverkehrsmitteln nicht zumutbar ist, steht unter gewissen Voraussetzungen (Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte, Fahrtdauer) entweder die "kleine" oder die "große" Pendlerpauschale zu. Die Pendlerpauschale steht allerdings nur dann zu, wenn die Fahrtstrecke an mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt wird. Die Pendlerpauschale ist auch für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen in denen sich der/die ArbeitnehmerIn im Krankenstand oder im Urlaub befindet.

    Werbungskosten, die beim Finanzamt geltend zu machen sind
    Allen ArbeitnehmerInnen steht eine Werbungskostenpauschale in Höhe von € 132,- jährlich zu. Diese Pauschale wird automatisch bei all jenen berücksichtigt, die entweder keine Werbungskosten oder Werbungskosten von weniger als € 132,- beantragen.

    Die nachfolgend dargestellten typischen Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als € 132,- jährlich betragen.

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