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[QUOTE=yabanGülü;2075]Von Gewerkschaftsbeiträgen über die Pendlerpauschale bis zu Fachliteratur: Der wichtigste Topf für Steuerersparnisse sind die Werbungskosten. Darunter versteht man alle Aufwendungen, die bei Lohnsteuerpflichtigen mit dem Beruf zusammenhängen bzw. durch diesen veranlasst sind. [B]Der Bereich der Werbungskosten lässt sich in 3 Gruppen teilen:[/B] [U][COLOR="Red"]Werbungskosten, die automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt werden[/COLOR][/U] [LIST] [*]Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (z.B. Pensionsversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Krankenversicherungs-, Wohnbauförderungsbeitrag, E-Card-Gebühr) [*]Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen [*]Gewerkschaftsbeitrag, sofern er gleich in der Firma einbehalten wird. Einzelzahler können den Gewerkschaftsbeitrag im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Dazu erhalten sie von der Gewerkschaft eine Bestätigung, die dem Arbeitnehmerveranlagungsformular beizulegen ist. [*]Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung sowie Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige. [/LIST] [U][COLOR="red"]Werbungskosten, die über Antrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden[/COLOR][/U] [B]Pendlerpauschale[/B] ArbeitnehmerInnen, die weiter entfernt von der Arbeitsstelle wohnen oder denen die Benützung von Massenverkehrsmitteln nicht zumutbar ist, steht unter gewissen Voraussetzungen (Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte, Fahrtdauer) entweder die "kleine" oder die "große" Pendlerpauschale zu. Die Pendlerpauschale steht allerdings nur dann zu, wenn die Fahrtstrecke an mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt wird. Die Pendlerpauschale ist auch für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen in denen sich der/die ArbeitnehmerIn im Krankenstand oder im Urlaub befindet. [U][COLOR="red"]Werbungskosten, die beim Finanzamt geltend zu machen sind[/COLOR][/U] Allen ArbeitnehmerInnen steht eine Werbungskostenpauschale in Höhe von € 132,- jährlich zu. Diese Pauschale wird automatisch bei all jenen berücksichtigt, die entweder keine Werbungskosten oder Werbungskosten von weniger als € 132,- beantragen. Die nachfolgend dargestellten typischen Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als € 132,- jährlich betragen.[/QUOTE]
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