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[QUOTE=yabanGülü;1876]Die Herren A, B und C errichten eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zum Zweck .......... ... Die Gesellschaft hat ihren Sitz in ............ § 2 Die Gesellschaft beginnt am ....... und wird zunächst auf ..... Jahre geschlossen. Sie verlängert sich jeweils um weitere zwei Jahre, wenn sie nicht spätestens sechs Monate vor Beendigung gekündigt wird. Zur Kündigung ist jeder Gesellschafter befugt. Die Kündigung ist mittels eingeschriebenen Briefs jedem der Mitgesellschafter gegenüber zu erklären. Eine Kündigung der Gesellschaft zu einem früheren Termin ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 Die Gesellschafter leisten folgende Beiträge: A: ....... B: ....... C: ....... §4 Die Geschäftsführung und Vertretung wird dem Gesellschafter B allein übertragen. Er ist berechtigt, alle Handlungen, die gewöhnlich zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlich sind, mit Wirkung für die Gesellschaft vorzunehmen. Der Gesellschafter B ist ferner ermächtigt, die Gesellschaft in vorstehendem Umfang Dritten gegenüber zu vertreten; er darf die Gesellschafter jedoch lediglich mit dem Gesellschaftsvermögen haftbar machen. Jedwede weitergehende Verpflichtung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Gesellschafter. § 5 Der geschäftsführende Gesellschafter zu einer ordentlichen Buchführung verpflichtet. Er stellt nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine Jahresabschluss auf über den die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. § 6 Jeder Gesellschafter ist am Gewinn und Verlust mit einem Drittel beteiligt. Der geschäftsführende Gesellschafter erhält für seine Geschäftsführung monatlich einen Betrag in Höhe von DM ......., der nicht auf seinen Gewinnanteil angerechnet wird. § 7 Jedem Gesellschafter steht das Recht zu, sich persönlich über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen. § 8 Kündigt ein Gesellschafter, so scheidet er aus der Gesellschaft aus, ohne dass die Gesellschaft aufgelöst wird. Die verbleibenden Gesellschafter sind berechtigt, die Gesellschaft fortzuführen und verpflichtet, dem ausgeschiedenen Gesellschafter das gemäß § 9 zu ermittelnde Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen. Das gleiche gilt, wenn in der Person eines Gesellschafters ein Umstand eintritt, der den anderen Gesellschafter das Recht zur fristlosen Kündigung gibt, sowie beim Tod eines Gesellschafters. § 9 Zur Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Vermögen und Schulden der Gesellschaft mit ihren jeweiligen Verkehrswerten anzusetzen. Können sich die verbleibenden Gesellschafter und der ausscheidende Gesellschafter nicht über die anzusetzenden Werte einigen, so benennt jede Seite einen Sachverständigen. Können sich die benannten Sachverständigen nicht, so wählen diese einen dritten Sachverständigen als Obmann. Können sich die drei Sachverständigen über den Wert nicht einigen, so ist der Durchschnitt der zuletzt von jedem der drei Sachverständigen ermittelten Werte maßgebend. Dieser Betrag gilt dann als zwischen den Beteiligten vereinbart. Das Auseinandersetzungsguthaben ist innerhalb von sechs Monaten auszuzahlen und bis zur Auszahlung mit .. % jährlich zu verzinsen. Die vorgenannte Frist beginnt mit dem Tag des Ausscheidens bzw. für den Fall der Nichteinigung über das Auseinandersetzungsguthaben, mit dem Vorliegen der endgültigen Schätzung. § 10 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform, soweit nicht die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist .......[/QUOTE]
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